Versendungslieferungen (Distance Selling UK)
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Werden Güter von einem Unternehmen an einen Endverbraucher in einem anderen EU-Staat (in diesem Fall ins Vereinigte Königreich) versendet, muss die Versandhandelsregelung beachtet werden.
Wenn ein deutscher Unternehmer Waren an eine Privatperson in GB versendet (grenzüberschreitende Warenverkäufe), sind bestimmte umsatzsteuerrechtliche Bestimmungen zu beachten. Im Falle von grenzüberschreitenden Warenverkäufe an Privatpersonen stellt der deutsche Unternehmer die deutsche Umsatzsteuer gegenüber dem britischen Kunden in Rechnung. Dies kann nicht geschehen, wenn es dabei um den Verkauf von Neuwagen handelt, oder die geltende Grenzschwelle des Empfängerlandes überschritten wird.
Die Grenzschwelle für grenzüberschreitende Warenverkäufe in GB beträgt £70,000.00.
Wird die Grenzschwelle nicht überschritten so kann der deutsche Unternehmen seine deutsche Umsatzsteuer und den deutschen Mehrwertsteuersatz, bei grenzüberschreitenden Warenverkäufen, ansetzten.
Überschreitet ein Unternehmer jedoch innerhalb eines Kalenderjahres die Grenzschwellen für Versendungslieferungen eines Landes, so muss dieser sich für Umsatzsteuerzwecke in dem betreffenden Land registrieren. Anschließend ist der Umsatzsteuersatz des Empfängerlandes und die dort zugewiesene Umsatzsteuernummer auszuweisen.
Folge dessen ist auch, dass der versendende Unternehmer in mehr als einem Land für Umsatzsteuerzwecke registriert sein kann/muss und somit natürlich verschiedene Umsatzsteuernummern in den einzelnen Ländern inne hat.
Unsere Dienstleistungen:
- Für Sie als „VAT-Agent“ in GB tätig sein
- Sollten die Grenzschwellen überschritten werden, Registrierung für Umsatzsteuerzwecke → in GB
- Erstellung und Einreichung der Umsatzsteuererklärungen →
- Intrastat Meldungen → (wenn die Grenzschwelle – GB £1,500,000 – überschritten wird und eine INTRASTAT-Meldungen abzuführen ist).
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