USt-Registrierung für nichtansässige Unternehmen

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Ein Unternehmen, welches in Großbritannien (GB) keine umsatzsteuerliche Niederlassung hat, wird als nichtansässiger Steuerpflichtiger („Non-Established Taxable Person (NETP)“) bezeichnet.

Wenn ein nichtansässiger Steuerpflichtiger steuerbare Lieferungen im UK erbringt, muss er sich ab dem ersten Verkauf für die Umsatzsteuer (VAT) registrieren.  Seit dem 31. Dezember 2012 gibt es für nichtansässige Steuerpflichtige keinen Grenzwert für die Umsatzsteuer.

Es gibt viele Umstände, die dazu führen können, dass ein nichtansässiger Steuerpflichtiger sich in GB für die Umsatzsteuer registrieren muss, beispielsweise:

  • Nutzung eines Vertriebszentrums im UK, beispielsweise eines Amazon Fulfilment Centre, für den Verkauf an Privatkunden in GB.

Sobald ein nichtansässiger Steuerpflichtiger zur Umsatzsteuerregistrierung in GB verpflichtet ist, wird die englische Umsatzsteuer auch auf den Fernabsatz an Kunden in GB fällig.  Dies trifft selbst dann zu, wenn der Fernabsatz unter dem aktuellen Schwellenwert für Fernabsatzgeschäfte liegt.  Bitte sehen Sie hierfür unseren Leitfaden zu den Vorschriften für den Fernabsatz →.

  • Arbeit an Bauprojekten in GB, beispielsweise der Bau von Solarparks oder Biogasanlagen.

Wenn ein deutsches Unternehmen an einem Bauprojekt in GB beteiligt ist, beispielsweise am Bau eines Solarparks oder einer Biogasanlage, ist es unter Umständen zur Umsatzsteuerregistrierung in GB verpflichtet.  Dieses Gebiet der Umsatzsteuer ist komplex und Unternehmen sollten sich zu über die steuerlichen Auswirkungen der Arbeit an Bauprojekten in GB vor dem Beginn eines Projekts beraten lassen.  Bitte beachten Sie unsere Leitfäden über Umsatzsteuer und Bautätigkeiten → und Die Regelung für die Baubranche (Construction Industry Scheme).

  • Werklieferungen in GB.

Wenn ein Unternehmen Werklieferungen in GB erbringt, ist es unter Umständen zur Umsatzsteuerregistrierung in GB verpflichtet.  Es gibt jedoch ein Vereinfachungsverfahren, wodurch die Notwendigkeit zur britischen Umsatzsteuerregistrierung vermieden werden kann.

  • Teilnahme an saisonalen Märkten in GB, beispielsweise Weihnachtsmärkten, mit Warenverkauf an Kunden.

Sobald ein Unternehmen oder Einzelunternehmer nach GB reist, um Produkte auf einem Markt zu verkaufen, beispielsweise auf einem Weihnachtsmarkt, besteht die Pflicht zur Umsatzsteuerregistrierung in GB.  Die britische Steuerbehörde nimmt Unternehmen in diesem Sektor aktiv ins Visier.  In einigen Fällen mussten Unternehmen eine rückwirkende Umsatzsteuerregistrierung in GB vornehmen. Wenn ein Unternehmen proaktive Maßnahmen zur Verwaltung seiner Umsatzsteuerposition ergreift, ist die britische Steuerbehörde bei der Straffestsetzung kulanter.

Unsere Dienstleistungen:

  • Beratung zu Registrierungspflichten bezüglich der UK Umsatzsteuer, beispielsweise Überprüfung von Verträgen oder geplanten Geschäftsmodellen.
  • Registrierung bei der britischen Steuerbehörde als nichtansässiger Steuerpflichtiger.
  • Tätigkeit als Umsatzsteuer-Bevollmächtigter des Unternehmens in GB.
  • Erstellung und Einreichung von Umsatzsteuererklärungen.
  • Erstellung und Einreichung von zusammenfassenden Meldungen und Intrastat-Meldungen. Gegenwärtig liegt der Grenzwert in GB für Wareneingänge im UK bei 1,5 Mio. GBP. Bitte beachten Sie unseren Leitfaden über Zusammenfassende Meldungen und Instrastat-Meldungen →.

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