National Insurance Contributions
(Sozial-und Krankenversicherung England)
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- Beratung zu Sozialversicherung in Großbritannien
- Beratung zu Sozialversicherung für nach UK entsendete Mitarbeiter
Die Sozialversicherung in Großbritannien heißt National Insurance. Oft wird dies mit „NI“ oder „NIC“ (= National Insurance contributions UK = Sozialversicherungsbeiträge) abgekürzt.
Die Zahlungen werden nicht für verschiedene Versicherungs- oder Leistungskategorien wie Renten-, Arbeitslosen- oder Krankenversicherung geleistet. Vielmehr erfolgt eine einzige National Insurance Zahlung. Interessanterweise finanziert das National Insurance-System nicht das Gesundheitssystem im UK. Die Krankenhäuser sowie Kliniken für die ambulante Behandlung werden aus Steuern, nicht der National Insurance Contributions, finanziert. Im Sinne der Sozialversicherungsabkommen, die das UK mit der EU und anderen Ländern abgeschlossen hat, behandelt Großbritannien die National Insurance jedoch so, als würde diese die Gesundheitsdienstleistungen finanzieren.
Die National Insurance Contributions muss durch die Arbeitnehmer und deren Arbeitgeber sowie durch Selbstständige und Freiberufler gezahlt werden. Gezahlt wird sie durch die Arbeitnehmer auf Barvergütungen, durch die Arbeitgeber auf Barvergütungen und Sachleistungen und durch Selbstständige auf Gewinne.
Die National Insurance Contributions werden durch Arbeitnehmer und Arbeitgeber monatlich oder wöchentlich gezahlt, ohne Umrechnung aufs Jahr oder Kumulierung. Es gibt also keine Grundlage, um eine Rückerstattung der National Insurance Contributions auf Zahlungen zu beantragen, die sich später als nicht besteuerbar herausgestellt haben. Beispielsweise sind für einen Barzuschuss, der für Unterkunftskosten gezahlt wird, National Insurance Contributions sowohl durch den Arbeitnehmer als auch den Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Zahlung fällig. Diese Beiträge können nicht zurückerstattet werden, selbst wenn der Mitarbeiter nachträglich nachweist, dass der Zuschuss für absetzbare Unterkunftskosten ausgegeben wurde.
Sozialversicherungssätze im Vereinigten Königreich
Im Steuerjahr 2020/21 sind die Sätze wie folgt:
Mitarbeiter | Arbeitgeber |
Monatliches Einkommen von: | Steuersatz: | Monatliches Einkommen von: | Steuersatz: |
0£ bis 792£ | 0% | 0£ bis 732£ | 0% |
792£ bis 4.167£ | 12% | Mehr als 732£ | 13,8% |
Mehr als 4.167£ | 2% | Sachleistungen | 13,8% |
Selbstständige |
Jahresgewinn von: | Steuersatz: |
0£ bis 9.500£ | 0% | |
9.501£ bis 50.000£ | 9% | |
Mehr als 50.000£ | 2% | |
Plus Pauschalzahlung | 3,05£ pro Woche |
Zahlungsmethoden
Die NI wird für Mitarbeiter über die Gehaltsabrechnung eingezogen. Sie wird zeitgleich mit der PAYE-Zahlung berechnet und an HMRC abgeführt. Selbstständige müssen einen Pauschalbeitrag von 3,05 £ pro Woche (Satz 2020/21) bezahlen. HMRC sendet alle 6 Monate eine Rechnung direkt an den Selbstständigen. Dieser zahlt dann auch einen weiteren Betrag, der auf seinem Betriebsgewinn basiert, im Rahmen seiner jährlichen Steuerzahlung. Dieser Betrag ist am 31. Januar nach dem Ende des Steuerjahres fällig.
National Insurance Contributions für nach UK entsendete Mitarbeiter
Es ist möglich, dass eine Gehaltsabrechnung allein für die NI-Beiträge erforderlich ist, beispielsweise falls ein deutsches Unternehmen einem Mitarbeiter erlaubt, im UK zu leben, aber weiterhin für das deutsche Unternehmen per E-Mail und Computer zu arbeiten. Falls die Tätigkeit des Mitarbeiters im UK keine Betriebsstätte des deutschen Unternehmens begründet, besteht keine rechtliche Einheit, die für den Abzug von PAYE verantwortlich ist. Der Mitarbeiter und der deutsche Arbeitgeber sind jedoch verpflichtet NI-Beiträge im UK zu leisten. Der deutsche Arbeitgeber muss eine Gehaltsabrechnung nur für NI-Beiträge bei der Steuerbehörde registrieren und dafür sorgen, dass die NI an diese gezahlt wird. Der Mitarbeiter sorgt für seinen Steuerausgleich über die jährliche Steuererklärung.
National Insurance Befreiung A1 Bescheinigung
Da Deutschland EU-Mitglied ist, findet die EU-Verordnung 883/2004 Anwendung, wenn es darum geht, festzustellen, ob im Falle von grenzüberschreitenden Arbeitnehmern NI im UK fällig ist oder nicht. Dies gilt jedoch nicht für Arbeitnehmer auf dem Festlandssockel. Arbeitnehmer, die vor der Küste des UK arbeiten, unterliegen dem alten Sozialversicherungsabkommen zwischen dem UK und Deutschland. Gemäß der EU-Verordnung sind Sozialversicherungsbeiträge nur in einem Land zur selben Zeit fällig (Artikel 11). Das ist im Allgemeinen das Land, in dem die Arbeit ausgeführt wird. Es gibt spezielle Regelungen, wie festgestellt wird, welches Land die Sozialversicherungsbeiträge erheben muss, falls der Mitarbeiter in mehr als einem Land zur selben Zeit arbeitet (Artikel 13). Der Arbeitgeber zahlt Beiträge immer in demselben Land wie der Arbeitnehmer. Ähnliche Regelungen gelten auch für Selbstständige. Im Falle von kurzfristigen Entsendungen in ein anderes Land ist es möglich zu beantragen, dass der Mitarbeiter im Versicherungssystem seines Heimatlandes verbleibt, anstatt in das System des aufnehmenden Landes zu wechseln, vorausgesetzt der Mitarbeiter ist weiterhin bei dem Arbeitgeber des Heimatlandes angestellt. Obwohl die Definition von „kurzfristig“ in der EU-Verordnung (Artikel 12) 24 Monate ist, gibt es auch Artikel 16, der es erlaubt, dass dieser Zeitraum durch eine Vereinbarung zwischen den beiden Ländern verlängert wird. In der Praxis erlaubt dies einen Zeitraum von bis zu 5 Jahren. Es scheint, dass Artikel 16 von deutschen Unternehmen und ihren Beratern selten genutzt wird, und vielen schien dessen Existenz nicht bekannt zu sein. Im UK ist es jedoch üblich, Artikel 16 anzuwenden, und Unternehmen im UK und deren Berater beantragen gewöhnlich den Verbleib im NI-System des UK für Entsendungen ins Ausland von bis zu 5 Jahren. Gleichermaßen erwartet das Unternehmen im UK, wenn es das aufnehmende Unternehmen für einen entsandten Deutschen ist, dass dieser Mitarbeiter im deutschen System bleibt, es sei denn, die Entsendung ist für länger als 5 Jahre geplant.
Ziehen Sie in Betracht, Artikel 16 zu nutzen, um im deutschen Sozialversicherungssystem für einen Zeitraum von über 2 Jahren und bis zu 5 Jahren zu verbleiben
In Fällen gemäß Artikel 13 (regelmäßige Arbeit in zwei oder mehr EU-Ländern) berücksichtigt das UK die nächsten 2 Jahre, es sei denn auf dem Antragsformular ist ein kürzerer Zeitraum angegeben. Wer weiterhin an mehreren Standorten arbeitet, kann am Ende der Zwei-Jahres-Frist einen weiteren Antrag stellen. Für die Anzahl der weiteren Anträge gibt es keine Begrenzung. Die Zwei-Jahres-Frist wird als willkürlicher Zeitrahmen betrachtet, der hauptsächlich dazu dient, dass die Sozialversicherungsbehörden über Änderungen der Arbeitssituation des Versicherten auf dem Laufenden gehalten werden.
Falls eine Entsendung länger als 5 Jahre dauert, sollte geprüft werden, ob der Mitarbeiter ausreichend häufig im Heimatland arbeitet, damit Artikel 13 angewandt werden kann, da es unter Artikel 13 keine zeitliche Begrenzung gibt
Falls der Mitarbeiter nicht einfach an dem Ort, an dem die Arbeit gemäß Artikel 11 ausgeführt wird, Sozialversicherungsbeiträge leistet, muss dieser oder sein Arbeitgeber eine A1-Bescheinigung im Heimatland beantragen. Die Bescheinigung bestätigt die fortlaufenden Beiträge im Heimatland und die Befreiung für das Land oder die Länder, in denen die Arbeit ausgeführt wird. Falls beispielsweise ein Mitarbeiter eines deutschen Unternehmens, der ins UK entsandt ist, weiterhin in das deutsche Sozialversicherungssystem einzahlen möchte, muss das deutsche Unternehmen bei der deutschen Sozialversicherung die A1-Bescheinigung beantragen. Eine Kopie der Bescheinigung muss der Mitarbeiter an das aufnehmende Unternehmen im UK und den deutschen Arbeitgeber geben. Wenn die A1-Bescheinigung ausgestellt wird, stellt die Sozialversicherung auch eine S1-Bescheinigung aus, mit der das Bestehen einer Krankenversicherung nachgewiesen wird. Der Mitarbeiter kann diese Bescheinigung vorlegen, um medizinische Behandlung im Gastland zu erhalten.
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